Worum geht es
Satzung des Vereins „querdurch e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „querdurch e.V.“.
- Er hat den Sitz in Görlitz und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck Sport wird verwirklicht insbesondere durch:
a) aktive sportliche Betätigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsen, durch die Teilnahme an regelmäßigen sportlichen Trainingseinheiten im Breitensport und die Teilnahme an Wettkämpfen. Die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
Der Satzungszweck Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch:
b) die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe, z.B. Jugendbegegnungen, Freizeitgestaltung, Ferienfreizeiten außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten. - Für jede im Verein betrieben Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
- Der Verein hat keine wirtschaftlichen Interessen. Er lehnt Bestrebungen ab, die ihn in klassentrennender parteipolitischer und konfessioneller Art binden.
- Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der gesamte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern (natürliche oder juristische Person), welche die Satzung
anerkennen und ihren Beitrag entrichten,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern. - Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod. - Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (30. September) zum Jahresschluss.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlung.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss schriftlich zu laden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Vereinsmitgliederversammlung zulässig. Die Vereinsmitgliederversammlung entscheidet endgültig. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
a) Vorsitzenden,
b) Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Schatzmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch eines der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
In besonderen Fällen kann der Vorstand einen nicht dem Vorstand angehörenden Vertreter berufen, der die Interessen des Vereins im Rechtsverkehr vertritt. - Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Vereinsmitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand berichtet der Vereinsmitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Auf Antrag bei 20 v. H. Mitgliedern kann eine Wahl beantragt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. - Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Einladung schriftlich per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie entscheidet über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
d) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung von Beiträgen und Aufnahmegebühren,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Auflösung des Vereins. - Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt,
b) 20 v.H. der Mitglieder beantragen. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. - Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Aufwendungsersatz
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung und Bewilligung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnütziges Zecke zu verwenden hat.
Görlitz, den 23.09.2017